Pflegesätze
Pflegeheim Kosten
Die Pflegeheim-Kosten für einen Pflegeplatz in einem Pflegeheim setzen sich aus verschiedenen Komponenten zusammen und bilden die sogenannten Pflegesätze. Die Pflegesätze sind in jeder Pflegeeinrichtung unterschiedlich, da sie individuell berechnet und mit den Pflegekassen und dem zuständigen Sozialhilfeträger jährlich neu verhandelt werden. Die Pflegekassen und Sozialhilfeträger vertreten in diesen Verhandlungen immer die Interessen der Pflegebedürftigen.
Die Pflegeheim-Kosten setzen sich aus mehreren Bestandteilen zusammen: Pflegekosten, Ausbildungskosten, Investitionskosten sowie Kosten für Unterkunft und Verpflegung. Die Pflegekassen beteiligen sich mit pauschalen Leistungsbeträgen je nach Pflegegrad an den Pflege- und Ausbildungskosten. In aller Regel reichen diese Beträge aber nicht aus, um die entstehenden Gesamtkosten zu decken, sodass hier ein Eigenanteil an den Pflege- und Ausbildungskosten vom Pflegebedürftigen monatlich zu entrichten ist.
Hat ein Gutachter Ihre Pflegebedürftigkeit bestätigt, erhalten Sie einen Zuschuss zu den Kosten für Pflege und Betreuung. Den Rest der anfallenden Pflegeheim-Kosten übernehmen Sie selbst. Die Kosten für Verpflegung, Unterkunft, Ausbildung, Investitionen und gegebenenfalls Zusatzleistungen werden dabei nicht von der Pflegeversicherung übernommen.
Der Pflegegrad, der Ihnen zugewiesen wird, spiegelt wieder, wie viel Hilfe Sie im Alltag benötigen. Je höher dieser Pflegegrad ist, desto höher fällt auch die Unterstützung der Pflegeversicherung für Ihre monatlichen Pflegeheim-Kosten aus:
Im Juni 2021 hat der Bundestag eine neue Pflegereform beschlossen. Für die stationäre Pflege ergeben sich ab dem Jahr 2022 Änderungen in der Abrechnung des Heimentgelts. Pflegebedürftige, die in vollstationären Einrichtungen leben, erhalten seit dem 1. Januar 2022 einen Leistungszuschlag auf die Pflegekosten und die Ausbildungskosten.
Um den Eigenanteil zu begrenzen, zahlt die Pflegekasse ab Januar 2022 für die gesetzlich Versicherten der Pflegegrade 2 bis 5, die vollstationäre Pflege nach § 43 SGB XI erhalten, einen bestimmten Prozentsatz dieses Eigenanteils als sog. Leistungszuschlag. Dieser ist im neuen § 43c SGB XI geregelt. Seine Höhe ist abhängig davon, wie lange eine Bewohnerin oder ein Bewohner schon vollstationäre Pflegeleistungen nach § 43 SGB XI in Anspruch nimmt.
Für Bewohnerinnen und Bewohner mit Pflegegrad 2 bis 5 beträgt der Leistungszuschlag
in einer stationären Pflegeeinrichtung leben. Der Leistungszuschlag muss nicht beantragt werden. Die Pflegekassen informieren ihre Versicherten über ihren Anspruch auf den Leistungszuschlag. Pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf den neuen Zuschuss.
Gesetzlich vorgegeben ist, dass dieser Leistungszuschlag bei gesetzlich Pflegeversicherten von der Pflegekasse nicht an die Versicherten ausgezahlt wird, sondern auf einem „verkürzten Zahlungsweg“ direkt an die Pflegeeinrichtung. Dadurch reduziert sich Ihr Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten sind nach den gesetzlichen Regelungen weiterhin in voller Höhe von den Bewohnerinnen und Bewohnern bzw. ihren Sozialhilfeträgern zu tragen.
Im Regelfall sind die Pflegeheim-Kosten höher als der Zuschuss von der Pflegeversicherung. So ist Ihre Eigenbeteiligung bei Pflegegrad 1 relativ hoch. Ab Pflegegrad 2 gilt der einrichtungseinheitliche Eigenanteil (EEE). Das heißt: Alle Bewohner einer Einrichtung bezahlen unabhängig vom Pflegegrad denselben Anteil zu den Pflegeheim-Kosten. Wie hoch dieser Anteil ausfällt, ist in jeder Einrichtung individuell. Gut zu wissen ist dabei, dass der einrichtungseinheitliche Eigenanteil (EEE) nicht an den Pflegegrad und somit auch nicht an die von Ihnen benötigte Hilfe gekoppelt ist. So müssen sie bei einer vermehrten Pflege nicht mit Mehrkosten rechnen.
Haben Sie weitere individuelle Fragen zu Pflegeheim-Kosten, auf die Sie bisher keine Antwort finden konnten? Finden Sie auf unseren Standortseiten die Ihnen am nächsten gelegene Einrichtung und vereinbaren Sie noch heute ein Beratungsgespräch. Wir stehen Ihnen gerne jederzeit mit all unserem Wissen beratend zur Verfügung!